Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Verträge zwischen Adtura und ihren Geschäftskunden (B2B).

Stand: 8. September 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen von Adtura — Einzelunternehmen, Inhaber Ikjot Singh, Robert-Dißmann-Straße 4, 65936 Frankfurt am Main (nachfolgend „Anbieter") mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde"). Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.

§ 2 Leistungsgegenstand, Vertragstypen

(1) Gegenstand. Der Anbieter erbringt Leistungen der Beratung, Konzeption, Entwicklung, Einführung und des laufenden Betriebs von IT- und KI-gestützten Verfahren für betriebliche Prozesse des Kunden. Dazu gehören insbesondere — nicht abschließend — die Analyse und Auswahl automatisierbarer Prozesse, die Entwicklung und Anbindung von Auswertungs-, Melde- und Verarbeitungsstrecken, Websites und Sichtbarkeit (SEO/GEO), die automatisierte Bildprüfung betrieblicher Aufbauten, interne Auswertungs- und Berichtssysteme, die Verarbeitung eingehender Geschäftskorrespondenz sowie die administrative Vorbereitung personalbezogener Vorgänge im Rahmen von § 7c.

(2) Verbindlicher Inhalt. Was im Einzelfall geschuldet ist, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot nebst Leistungsbeschreibung. Die vorstehende Aufzählung, Darstellungen auf der Website des Anbieters, Beispielansichten, Demonstrationen und Beispielprojekte beschreiben die Arbeitsweise des Anbieters und begründen keine Leistungspflicht. Demonstrationen und Analysen dienen der Bewertung der Machbarkeit.

(3) Vertragstypen. Die Leistungen des Anbieters unterliegen je nach vereinbartem Inhalt unterschiedlichen Vertragstypen. Maßgeblich ist die Zuordnung in der Leistungsbeschreibung. Fehlt sie, gilt:

a) Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) — geschuldet ist das fachgerechte Tätigwerden, nicht ein bestimmter Erfolg: Beratung, Analyse, Screening, Konzeption, Schulung, Begleitung, Projektsteuerung, laufender Betrieb, Wartung, Support, Bereitstellung von Rechenleistung und Modellzugängen sowie alle nach Aufwand abgerechneten Leistungen.

b) Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) — geschuldet ist ein abgrenzbares, abnahmefähiges Ergebnis: die Erstellung und Einrichtung einer Website, die Erstellung und Einrichtung einer benannten Automatisierungsstrecke, eines Dashboards oder einer Schnittstelle sowie jede weitere Leistung, die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als abnahmepflichtig bezeichnet ist. Werkleistungen sind in der Leistungsbeschreibung mit ihren Abnahmekriterien zu benennen.

(4) Zweifelsregel. Ist eine Leistung keiner der beiden Kategorien ausdrücklich zugeordnet und ergibt sich die Zuordnung auch nicht aus der Leistungsbeschreibung, gilt sie als Dienstleistung nach Absatz 3 lit. a, sofern die Leistungsbeschreibung kein messbares, überprüfbares Ergebnis benennt. Benennt sie ein solches Ergebnis, gilt sie als Werkleistung.

(5) Keine Erfolgszusage im Übrigen. Eine bestimmte Trefferquote, Ersparnis, Bearbeitungszeit, Platzierung in Suchergebnissen oder wirtschaftliche Wirkung wird nur geschuldet, soweit sie im Angebot als beziffertes Erfolgskriterium mit Messverfahren und Messzeitpunkt ausdrücklich vereinbart ist.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebot. Angebote des Anbieters sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Sie enthalten die Leistungsbeschreibung (Leistungsschein), auf die § 2 Abs. 2 verweist.

(2) Zustandekommen. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot in Textform annimmt oder der Anbieter den Auftrag in Textform bestätigt. Beginnt der Anbieter auf Wunsch des Kunden vor der Annahme mit der Leistung, gilt das Angebot mit Leistungsbeginn als angenommen; die im Angebot enthaltene Leistungsbeschreibung gilt auch dann.

(3) Voraussetzung. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, setzt der Leistungsbeginn den Abschluss des Auftragsverarbeitungsvertrags nach § 8 voraus.

§ 3a Abnahme von Werkleistungen

(1) Abnahmepflicht. Werkleistungen nach § 2 Abs. 3 lit. b nimmt der Kunde nach Fertigstellungsanzeige des Anbieters ab. Die Abnahme erfolgt in Textform anhand der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Abnahmekriterien.

(2) Frist. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und erklärt innerhalb dieser Frist die Abnahme oder benennt in Textform die Mängel, die der Abnahme entgegenstehen.

(3) Teilabnahme. Abgrenzbare, selbständig nutzbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn die Leistungsbeschreibung sie als Teilleistung ausweist.

(4) Unerhebliche Mängel. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Kunde behält seine Mängelrechte; die Mängel sind bei der Abnahme vorzubehalten.

(5) Abnahmefiktion. Erklärt der Kunde innerhalb der Frist nach Absatz 2 weder die Abnahme noch benennt er einen Mangel, obwohl der Anbieter ihn in der Fertigstellungsanzeige unter Fristsetzung zur Abnahme aufgefordert und auf die Bedeutung seines Schweigens ausdrücklich hingewiesen hat, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

(6) Abnahme durch Nutzung. Nimmt der Kunde die Leistung ohne Abnahmeerklärung länger als 15 Werktage produktiv in Betrieb, gilt sie mit Ablauf dieser Frist als abgenommen. Ein produktiver Betrieb liegt nicht vor, solange die Nutzung auf ausdrückliche Bitte des Anbieters zu Testzwecken erfolgt.

(7) Wirkung. Mit der Abnahme werden Vergütung und Gefahrübergang fällig; die Verjährungsfrist nach § 9c beginnt.

§ 3b Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Antragsrecht. Jede Partei kann in Textform eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen.

(2) Prüfung. Der Anbieter prüft den Vorschlag des Kunden und teilt binnen 10 Werktagen mit, ob und zu welchen Bedingungen — Mehr- oder Minderaufwand, Auswirkung auf Termine, Erfolgskriterien und laufende Vergütung — er umsetzbar ist. Übersteigt der Prüfaufwand 4 Stunden, ist die Prüfung selbst nach dem im Angebot genannten Stundensatz zu vergüten; darauf weist der Anbieter vor Beginn der Prüfung hin.

(3) Wirksamwerden. Die Änderung wird erst verbindlich, wenn beide Parteien sie in Textform bestätigt haben. Bis dahin arbeitet der Anbieter auf Grundlage der ursprünglichen Vereinbarung weiter; er ist nicht verpflichtet, die Arbeit für die Dauer der Prüfung zu unterbrechen.

(4) Keine stillschweigende Erweiterung. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, erbringt der Anbieter nur nach bestätigtem Change Request. Erbringt er sie ausnahmsweise ohne Bestätigung, begründet das keinen Anspruch auf weitere unentgeltliche Leistungen dieser Art.

(5) Ablehnung. Der Anbieter darf einen Änderungswunsch ablehnen, wenn dessen Umsetzung gegen § 7b (keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung), § 7c (Recruiting-Vorbehalt) oder gegen die datenschutzrechtliche Vorprüfung nach § 8 verstoßen würde, oder wenn sie ihm aus Kapazitätsgründen unzumutbar ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Umfang. Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Zugänge, Systemzugriffe, Testumgebungen, Freigaben und Daten rechtzeitig, vollständig und in verwendbarer Qualität bereit. Er benennt vor Projektbeginn eine entscheidungsbefugte Person und deren Vertretung in Textform. Er beantwortet Rückfragen und erteilt Freigaben innerhalb von 5 Werktagen.

(2) Rechtsnatur. Die Mitwirkungshandlungen nach Absatz 1 sind vertragliche Hauptpflichten des Kunden, nicht bloße Obliegenheiten.

(3) Fristverlängerung. Verzögert sich eine Mitwirkungshandlung, verschieben sich Termine und Fristen des Anbieters um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, die 5 Werktage nicht überschreitet. Der Anbieter zeigt die Verzögerung in Textform an.

(4) Mehrvergütung. Entsteht dem Anbieter durch die Verzögerung Mehraufwand — insbesondere durch Wartezeit vorgehaltener Kapazität, doppelte Einarbeitung oder wiederholte Abstimmung —, vergütet der Kunde diesen nach dem im Angebot vereinbarten Stundensatz. Der Anbieter weist den Mehraufwand nach. Ein weitergehender Anspruch nach § 642 BGB bleibt unberührt, wird auf die Mehrvergütung nach diesem Absatz aber angerechnet.

(5) Kündigungsrecht. Holt der Kunde eine Mitwirkungshandlung trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in Textform und Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 15 Werktagen nicht nach, kann der Anbieter den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung kündigen. In diesem Fall behält er den Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen sowie den Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen. § 643 BGB bleibt unberührt.

(6) Datenqualität. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, überlassene Daten auf inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit zu prüfen. Beruhen Mängel der Leistung auf unrichtigen, unvollständigen oder nicht rechtmäßig erlangten Daten des Kunden, liegt kein Mangel der Leistung des Anbieters vor.

§ 5 Preise, Zahlung, Laufzeit

Es gelten die im Angebot genannten Preise (Setup und laufende monatliche Vergütung) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Mindestlaufzeiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig.

§ 5a Preisanpassung, Verzug, Sicherheiten

(1) Preisanpassung. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten kann der Anbieter die laufende monatliche Vergütung einmal je Kalenderjahr, frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anpassen. Die Anpassung orientiert sich an der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Festsetzung und an der Entwicklung der für die Leistung maßgeblichen Kosten. Der Anbieter kündigt die Anpassung mindestens drei Monate vorher in Textform an und weist die Bemessung nach. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen.

(2) Sonderkündigungsrecht. Erhöht sich die Vergütung um mehr als 5 Prozent gegenüber dem zuletzt geltenden Betrag, kann der Kunde den Vertrag zum Wirksamwerden der Erhöhung außerordentlich kündigen. Auf dieses Recht weist der Anbieter in der Ankündigung hin.

(3) Verlängerung. Nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit verlängert sich ein Vertrag über den Betrieb einer Website jeweils um zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Ein Vertrag über den laufenden Betrieb einer Automatisierung läuft nach der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit weiter und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündbar. Die Mindestlaufzeit selbst wird im Angebot vereinbart; eine abweichende Regelung in der Leistungsbeschreibung geht vor.

(4) Verzug. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Anbieter kann die Leistung nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist zurückhalten, solange der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug ist; § 273 BGB bleibt unberührt.

(5) Ratenzahlung. Ist die einmalige Einrichtungsvergütung in Raten vereinbart, wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder mit einem erheblichen Teil in Verzug ist und der Anbieter ihm erfolglos eine Nachfrist von zwei Wochen mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung die gesamte Restforderung verlange.

(6) Anzahlung. Bei einem Auftragsvolumen über 10.000 Euro oder bei vereinbarter Ratenzahlung kann der Anbieter vor Leistungsbeginn eine Anzahlung von 30 Prozent der Einrichtungsvergütung sowie angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt verlangen.

(7) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 6 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) Arbeitsergebnisse. Arbeitsergebnisse sind die für den Kunden erstellten Konzepte, Analysen, Auswertungen, Berichte, Prozess- und Systembeschreibungen, Konfigurationen, Automatisierungsstrecken, Vorlagen, Texte und Grafiken, soweit sie individuell für den Kunden erstellt wurden.

(2) Rechteeinräumung. Der Anbieter räumt dem Kunden an den Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, inhaltlich auf die eigenen Geschäftszwecke des Kunden und seiner verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) beschränktes, nicht ausschließliches, unwiderrufliches Nutzungsrecht ein. Das Recht umfasst Vervielfältigung, Bearbeitung, innerbetriebliche Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung, soweit dies dem vertraglich vorausgesetzten Zweck entspricht, und besteht über das Ende des Vertrags hinaus fort. Eine Unterlizenzierung an Dritte und eine Vermarktung der Arbeitsergebnisse als eigenes Produkt sind nicht umfasst; die Übertragung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder eines Betriebsübergangs ist zulässig.

(3) Rechtevorbehalt bis zur Zahlung. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben alle Rechte beim Anbieter. Bis dahin gestattet er dem Kunden die Nutzung widerruflich und nur für die Dauer des Vertrags. Der Widerruf ist zulässig, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug ist und einer Zahlungsaufforderung mit angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(4) Systemzugänge sind keine Arbeitsergebnisse. Nicht von Absatz 2 erfasst ist der Zugang zu den vom Anbieter betriebenen Systemen, Plattformen, Konten, Rechen- und Modellressourcen sowie zu von Dritten bezogenen Diensten. Diese werden nur für die Dauer des Vertrags und nur nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsbeschreibung bereitgestellt. Ein Anspruch auf Überlassung von Quellcode, Modellgewichten, Zugangsdaten Dritter oder Betriebsinfrastruktur besteht nicht. Welche Daten und Ergebnisse der Kunde bei Vertragsende in welchem Format zurückerhält, regeln die Leistungsbeschreibung und der Auftragsverarbeitungsvertrag.

(5) Wiederverwendbare Bausteine. Vorbestehendes Know-how, Methoden, Vorlagen, Bibliotheken, Bausteine, Standardkonfigurationen und allgemeine Erfahrungen des Anbieters bleiben sein Eigentum; er darf sie uneingeschränkt weiterverwenden, auch für andere Kunden. Soweit solche Bausteine in ein Arbeitsergebnis eingeflossen sind, erhält der Kunde daran ein Nutzungsrecht im Umfang von Absatz 2, beschränkt auf die Nutzung im Rahmen des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Kundenspezifische Daten, Geschäftsgeheimnisse und die für den Kunden trainierten Modelle sind ausdrücklich keine wiederverwendbaren Bausteine; für sie gilt die Kundenexklusivität nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.

(6) Maschinell erzeugte Ergebnisse. Ergebnisse, die ohne prägenden menschlichen Gestaltungsbeitrag durch automatisierte Verfahren erzeugt werden — insbesondere maschinell generierte Texte, Bilder, Auswertungen und Vorschläge —, sind mangels persönlicher geistiger Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) urheberrechtlich nicht geschützt. Der Anbieter kann hieran keine ausschließlichen Rechte einräumen und sagt insbesondere nicht zu, dass gleichartige Ergebnisse nicht auch Dritten zur Verfügung stehen oder von Dritten erzeugt werden können. Der Kunde darf solche Ergebnisse im Rahmen von Absatz 2 nutzen; ein Abwehrrecht gegen Dritte folgt daraus nicht. Der Anbieter weist darauf hin, dass die Verwendung maschinell erzeugter Ergebnisse Rechte Dritter berühren kann und empfiehlt eine Prüfung vor öffentlicher Verwendung.

(7) Rechte des Kunden. Vom Kunden überlassene Daten, Inhalte, Marken und Kennzeichen bleiben bei ihm. Er räumt dem Anbieter daran das für die Vertragserfüllung erforderliche, einfache und auf die Vertragsdauer beschränkte Nutzungsrecht ein.

§ 7 KI-gestützte Leistungen, menschliche Aufsicht

Automatisierte Auswertungen (z. B. Bildprüfung, Belegerkennung) haben unterstützenden Charakter. Entscheidungen mit Auswirkung auf Personen unterliegen menschlicher Aufsicht. Der Anbieter ordnet jedes eingesetzte System vor dem Produktivstart nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) risikobezogen ein, führt eine technische Beschreibung des Systems, protokolliert die automatisierten Auswertungen und die menschlichen Entscheidungen und stellt dem Kunden diese Unterlagen für dessen eigene Pflichten zur Verfügung. Weitergehende Anbieterpflichten für Hochrisiko-Systeme erfüllt der Anbieter, sobald und soweit sie nach der Verordnung anwendbar werden. Eine bestimmte Trefferquote wird nur zugesichert, soweit dies ausdrücklich als Erfolgskriterium vereinbart ist.

§ 7a Rollen nach der KI-Verordnung

(1) Rollenverteilung. Stellt der Anbieter ein KI-System unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke bereit, ist er Anbieter im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO); der Kunde ist Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 KI-VO. Integriert der Anbieter ein KI-System eines Dritten, bleibt dieser dessen Anbieter; der Anbieter benennt ihn im Angebot.

(2) Rollenwechsel nach Art. 25 KI-VO. Der Kunde und jeder von ihm eingeschaltete Dritte — insbesondere Agenturen und Wiederverkäufer — werden nach Art. 25 Abs. 1 KI-VO selbst Anbieter des Systems mit allen daraus folgenden Pflichten, wenn sie

a) das System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke bereitstellen oder in Verkehr bringen,

b) die Zweckbestimmung des Systems wesentlich verändern oder es für einen anderen als den vom Anbieter angegebenen Zweck einsetzen, oder

c) eine wesentliche Veränderung des Systems vornehmen.

(3) Anzeige und Zustimmung. Der Kunde zeigt eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen dem Anbieter vor ihrer Umsetzung in Textform an. Eine Anbringung des eigenen Namens oder der eigenen Marke sowie eine Weitergabe an Dritte unter fremdem Namen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform.

(4) Folgen des Rollenwechsels. Mit dem Rollenwechsel nach Absatz 2 endet die Stellung des Anbieters als Anbieter im Sinne der KI-VO für das betroffene System. Der Anbieter schuldet ab diesem Zeitpunkt keine Anbieterpflichten mehr, insbesondere keine Konformitätsbewertung, keine Registrierung und keine Marktbeobachtung. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen und Sanktionen frei, die auf der Verletzung von Pflichten beruhen, die ihn nach Absatz 2 selbst treffen; § 9e Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Übergabe der Unterlagen. Der Anbieter stellt dem Kunden bei einem Rollenwechsel nach Absatz 2 und im Übrigen auf Anforderung die technischen Unterlagen, die Systembeschreibung, die Angaben zu Trainings- und Eingabedaten, die Protokolle und die Betriebsanleitung zur Verfügung, soweit er darüber verfügt und soweit dies für die Erfüllung der Pflichten des Kunden nach der KI-VO erforderlich ist (Art. 25 Abs. 2 KI-VO). Die Unterlagen sind vertraulich im Sinne des § 11a und dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode oder Modellgewichten besteht nicht; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Pflichten des Betreibers. Der Kunde erfüllt als Betreiber seine eigenen Pflichten, insbesondere die Verwendung nach der Betriebsanleitung, die Sicherstellung ausreichender KI-Kompetenz der eingesetzten Personen (Art. 4 KI-VO), die menschliche Aufsicht und die Kennzeichnung gegenüber Personen, die mit dem System interagieren oder deren Inhalte maschinell erzeugt sind (Art. 50 KI-VO).

(7) Verbotene Praktiken. Ein Einsatz des Systems für nach Art. 5 KI-VO verbotene Praktiken ist ausgeschlossen. Der Anbieter kann den Betrieb bei einem Verstoß nach vorheriger Aufforderung mit angemessener Frist aussetzen und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

§ 7b Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung

(1) Klarstellung. Der Anbieter erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG, keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne der §§ 1 bis 3 StBerG und keine Anlage-, Finanz- oder Versicherungsberatung. Er ist weder Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer noch nach § 10 RDG registriert.

(2) Was der Anbieter leistet. Zulässiger Gegenstand der Leistung sind die Erklärung des von ihm gelieferten Systems, seiner Funktionsweise, seiner Datenflüsse und seiner Dokumentation sowie die technische Zuarbeit zu Pflichten des Kunden — insbesondere Systembeschreibungen, Protokolle und Auswertungen, die der Kunde für seine eigene Datenschutz-Folgenabschätzung, sein Verarbeitungsverzeichnis oder seine Einordnung nach der Verordnung (EU) 2024/1689 benötigt. Diese Zuarbeit erfolgt als Nebenleistung zum Hauptvertrag im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG.

(3) Was der Anbieter nicht leistet. Der Anbieter nimmt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls des Kunden vor. Er beurteilt insbesondere nicht, ob eine Verarbeitung rechtmäßig ist, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, ob eine Mitbestimmung ausgelöst wird, ob ein System als Hochrisikosystem einzuordnen ist oder welche steuerlichen Folgen ein Vorgang hat. Aussagen des Anbieters zu solchen Fragen sind unverbindliche Hinweise technischer Natur und ersetzen keine Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

(4) Eigene Prüfung des Kunden. Der Kunde holt die für seinen Einsatz erforderliche rechtliche und steuerliche Beratung selbst ein. Der Anbieter empfiehlt dies ausdrücklich vor dem Produktivstart jedes Verfahrens, das personenbezogene Daten verarbeitet oder Entscheidungen vorbereitet, die Personen betreffen.

(5) Automatisierte Ausgaben. Ergebnisse, die ein vom Anbieter geliefertes System automatisiert erzeugt — Texte, Auswertungen, Vorschläge, Entwürfe von Schriftstücken —, sind keine Rechts- oder Steuerberatung, auch wenn sie rechtliche oder steuerliche Bezüge haben. Sie sind vor Verwendung durch den Kunden fachlich zu prüfen.

§ 7c Personalbezogene Verfahren, Recruiting-Vorbehalt

(1) Zulässiger Umfang. Leistungen des Anbieters im Zusammenhang mit Bewerbungs- und Personalverfahren beschränken sich auf administrative Vorbereitung: Entgegennahme und Strukturierung von Unterlagen, Prüfung auf formale Vollständigkeit, Zuordnung zu Vorgängen, Fristen- und Terminkoordination, Erstellung von Eingangs- und Statusmitteilungen ohne inhaltliche Aussage sowie Übergabe an die zuständigen Personen des Kunden.

(2) Ausgeschlossene Leistungen. Ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrags sind und werden vom Anbieter nicht erbracht:

a) die Bewertung, Rangfolgebildung, Punktevergabe oder sonstige Beurteilung von Bewerbern, Beschäftigten oder deren Eignung,

b) das Filtern, Vorsortieren oder Aussteuern von Bewerbungen nach inhaltlichen Kriterien,

c) die automatisierte Erstellung oder Auslösung von Absagen,

d) jede Form der Emotions-, Persönlichkeits-, Video-, Bild- oder Stimmanalyse von Bewerbern oder Beschäftigten,

e) die Auswertung von Leistung oder Verhalten einzelner Beschäftigter zu Zwecken der Personalbeurteilung.

(3) Wirkung des Ausschlusses. Der Ausschluss nach Absatz 2 ist wesentlicher Vertragsinhalt. Ein Änderungswunsch, der auf eine ausgeschlossene Leistung gerichtet ist, kann nach § 3b Abs. 5 abgelehnt werden. Setzt der Kunde ein vom Anbieter geliefertes System entgegen Absatz 2 ein, liegt eine wesentliche Zweckänderung nach § 7a Abs. 2 lit. b mit den dort geregelten Folgen vor; der Anbieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

(4) Vorbehalt einer gesonderten Vereinbarung. Leistungen nach Absatz 2 können nur auf Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung erbracht werden, die die Rollenverteilung nach der KI-VO, die Konformitätsbewertung, die Registrierung, die Grundrechte-Folgenabschätzung, die Mitbestimmung und die Vergütung des hierfür erforderlichen Aufwands eigenständig regelt.

§ 8 Datenschutz

Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Das gilt auch für Analyse- und Pilotleistungen, bei denen der Kunde echte Daten überlässt, sowie für Testzugänge. Ohne beidseitig unterzeichneten AVV nimmt der Anbieter keine personenbezogenen Daten des Kunden entgegen. Inhalt und Umfang der Auftragsverarbeitung regelt ausschließlich der AVV nebst Anlagen; die Datenschutzerklärung dieser Website betrifft demgegenüber allein die Verarbeitungen, für die der Anbieter selbst Verantwortlicher ist.

§ 9 Gewährleistung und Haftung

(1) Haftungsmaßstab. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.

(2) Ansprüche nach Art. 82 DSGVO. Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO werden durch die vorstehenden Begrenzungen nicht berührt; sie richten sich unmittelbar nach der Verordnung. Werden die Parteien nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen, gilt im Innenverhältnis: Jede Partei trägt den Anteil, der ihrem Verantwortungsbeitrag entspricht. Der Anbieter trägt insbesondere den Anteil, der auf die Verletzung ihm nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO oder nach dem AVV obliegender Pflichten oder auf ein Handeln unter Missachtung rechtmäßiger Weisungen des Kunden zurückgeht. Der Kunde trägt insbesondere den Anteil, der auf seinen Weisungen, auf der von ihm gewählten Rechtsgrundlage oder auf der Erfüllung seiner Informations- und Beteiligungspflichten beruht. Der Rückgriff nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO bleibt hiervon unberührt.

§ 9a Haftungshöchstsumme

§ 9 bleibt unberührt. Ergänzend gilt:

(1) Summenmäßige Begrenzung. Im Fall der Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach begrenzt auf den höheren der beiden folgenden Beträge: 10.000 Euro oder die für den betroffenen Vertrag in den vorangegangenen zwölf Monaten gezahlte Vergütung. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres gilt der doppelte Betrag. Mehrere Schadensfälle, die auf derselben Ursache beruhen, gelten als ein Schadensfall.

(2) Verhältnis zur Vergütung. Maßgeblich ist die tatsächlich gezahlte Vergütung einschließlich der einmaligen Einrichtungsvergütung. Bei einer Vertragsdauer von weniger als zwölf Monaten tritt an ihre Stelle die auf zwölf Monate hochgerechnete laufende Vergütung zuzüglich der gezahlten Einrichtungsvergütung.

(3) Keine Begrenzung. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Ansprüchen betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO.

(4) Mitverschulden. § 254 BGB bleibt unberührt. Insbesondere ist ein Mitverschulden des Kunden zu berücksichtigen, wenn er seine Mitwirkungspflichten nach § 4 verletzt, die nach § 7 vorgesehene menschliche Prüfung automatisierter Auswertungen unterlassen oder eine vom Anbieter empfohlene Sicherungs- oder Kontrollmaßnahme nicht umgesetzt hat.

§ 9b Datenverlust

(1) Begrenzung auf den Wiederherstellungsaufwand. Die Haftung des Anbieters für den Verlust von Daten ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunden eingetreten wäre.

(2) Sicherungspflicht des Kunden. Der Kunde sichert die von ihm überlassenen und die in seinen eigenen Systemen befindlichen Daten in angemessenen Abständen, mindestens jedoch täglich, und prüft die Wiederherstellbarkeit. Vom Anbieter im Rahmen der Leistungsbeschreibung übernommene Sicherungsleistungen bleiben unberührt; wo der Anbieter die Sicherung ausdrücklich schuldet, gilt Absatz 1 nur, soweit der Verlust nicht auf der Verletzung dieser Pflicht beruht.

(3) Ausnahmen. Absatz 1 gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9c Verjährung

(1) Frist. Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei Werkleistungen beginnt die Frist mit der Abnahme nach § 3a.

(2) Ausnahmen. Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer Garantie, wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 9d Subunternehmer und Anbieter vorgelagerter Dienste

(1) Einsatzrecht. Der Anbieter darf zur Erfüllung seiner Pflichten Subunternehmer, freie Mitarbeiter und Anbieter vorgelagerter Dienste — insbesondere Hosting-, Rechen- und Modellanbieter — einsetzen.

(2) Zustimmungsvorbehalt. Der Einsatz von Subunternehmern und Anbietern vorgelagerter Dienste, die im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen des Kunden verarbeiten oder auf Systeme des Kunden zugreifen, bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform. Die Zustimmung gilt als erteilt für die im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in Anlage 2 des Auftragsverarbeitungsvertrags benannten Dienstleister. Der Anbieter zeigt beabsichtigte Änderungen mindestens 30 Tage vorher in Textform an; das Widerspruchsverfahren richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

(3) Haftung. Der Anbieter haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Subunternehmer und Dienstleister wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Die Begrenzungen der §§ 9, 9a und 9b gelten entsprechend.

(4) Weitergabe der Anbieterbedingungen. Setzt der Anbieter Dienste Dritter ein, deren Nutzungsbedingungen dem Kunden Pflichten auferlegen oder dessen Rechte begrenzen — insbesondere Nutzungsbeschränkungen, Untersagung bestimmter Einsatzzwecke, Ausgabekennzeichnung, Verfügbarkeits- und Haftungsregeln von Modellanbietern —, weist er den Kunden vor Beginn der Nutzung auf diese Bedingungen hin und stellt sie ihm zur Verfügung. Der Kunde beachtet sie und gibt sie an seine Nutzer weiter. Soweit der Anbieter für einen solchen Dienst selbst nur eingeschränkte Zusagen erhält, schuldet er dem Kunden insoweit keine weitergehende Verfügbarkeit oder Qualität; der Anbieter weist auf solche Einschränkungen im Angebot hin.

(5) Wechsel. Der Anbieter darf einen Dienst durch einen gleichwertigen ersetzen, wenn das Schutzniveau nicht unterschritten wird und die vereinbarten Erfolgskriterien weiter erreicht werden. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 9e Freistellung

(1) Freistellung durch den Kunden. Der Kunde stellt sicher, dass

a) für die von ihm veranlasste Verarbeitung eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht und er die Betroffenen nach Art. 13 und 14 DSGVO informiert hat,

b) die nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erforderliche Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats erfolgt ist, soweit das eingesetzte Verfahren zur Überwachung von Leistung oder Verhalten von Beschäftigten geeignet ist,

c) die von ihm überlassenen Daten und Inhalte frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, und keine Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO enthalten,

d) er den vereinbarten Einsatzzweck einhält und die nach § 7 vorgesehene menschliche Prüfung tatsächlich durchführt.

Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter — einschließlich Bußgeldern, Geldbußen und angemessener Kosten der Rechtsverteidigung — frei, die auf einem Verstoß gegen lit. a bis d beruhen. Der Anbieter zeigt einen geltend gemachten Anspruch unverzüglich an, führt ohne Zustimmung des Kunden keinen Vergleich und überlässt dem Kunden die Verteidigung, soweit dies rechtlich zulässig ist. Der Innenausgleich nach Art. 82 DSGVO bleibt vorrangig in § 9 Abs. 2 geregelt.

(2) Freistellung durch den Anbieter. Der Anbieter stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die vertragsgemäße Nutzung der vom Anbieter gelieferten Komponenten und Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter im Gebiet der Europäischen Union verletzt. Der Kunde zeigt einen geltend gemachten Anspruch unverzüglich an, führt ohne Zustimmung des Anbieters keinen Vergleich und überlässt ihm die Verteidigung. Der Anbieter darf nach seiner Wahl die betroffene Komponente ändern oder ersetzen, sofern die vereinbarte Funktion erhalten bleibt, oder erforderliche Nutzungsrechte beschaffen. Gelingt beides zu angemessenen Bedingungen nicht, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung kündigen; der Anbieter erstattet die für die betroffene Leistung gezahlte Vergütung anteilig für den nicht genutzten Zeitraum.

(3) Ausnahmen von Absatz 2. Die Freistellung entfällt, soweit die Verletzung auf Vorgaben, Daten oder Inhalten des Kunden, auf einer vom Kunden vorgenommenen Änderung oder auf einer Nutzung außerhalb des vertraglich vorausgesetzten Zwecks beruht. Für rein maschinell erzeugte Ergebnisse gilt § 6 Abs. 6; eine Schutzrechtsfreiheit wird insoweit nicht zugesagt.

(4) Verhältnis zur Haftungsbegrenzung. Die Freistellung nach Absatz 2 unterliegt der Begrenzung nach § 9a Abs. 1.

§ 10 Verfügbarkeit & Support

Reaktionszeiten, Servicefenster, das Verhalten bei einem Ausfall, die Zuständigkeit im Fehlerfall und die Regel für den Wechsel eines Fremddienstes richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Leistungsschein, Abschnitt „Betrieb nach Übergabe"). Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur geschuldet, soweit sie dort mit Messverfahren vereinbart ist. Wartungsfenster kündigt der Anbieter, soweit möglich, mindestens zwei Werktage vorher in Textform an.

§ 10a Leistungshindernisse

(1) Höhere Gewalt. Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren — insbesondere Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Ausfall öffentlicher Netze oder Angriffe auf IT-Systeme trotz angemessener Schutzmaßnahmen —, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von den davon betroffenen Leistungspflichten. Fristen und Termine verschieben sich entsprechend. Die betroffene Partei zeigt die Störung unverzüglich in Textform an.

(2) Verhinderung des Anbieters. Der Anbieter ist ein Einzelunternehmen. Ist der Inhaber unvorhersehbar verhindert, insbesondere durch Krankheit oder Unfall, gilt Absatz 1 entsprechend. Für diesen Fall hält der Anbieter eine benannte Vertretung vor, die Zugang zu den betriebsnotwendigen Systemen und Konten hat, den Kunden innerhalb von fünf Werktagen darüber informiert, wie es weitergeht, und eine geordnete Übergabe oder Abwicklung sicherstellt. Support, Pflege und Weiterentwicklung in gleicher Qualität schuldet die Vertretung nicht; sie ist zur Vertraulichkeit verpflichtet und nicht zur Vertretung in Vertragsverhandlungen befugt.

(3) Kündigungsrecht. Dauert ein Hindernis nach Absatz 1 oder 2 länger als acht Wochen an, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Erbrachte Leistungen werden vergütet; für den nicht erbrachten Teil entfällt die Vergütung.

§ 11 Kündigung

Verträge können mit der Frist nach § 5a Abs. 3 zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden; abweichende Fristen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

§ 11a Geheimhaltung

(1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich macht und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt — insbesondere Geschäftszahlen, Prozessbeschreibungen, Systemarchitekturen, Zugangsdaten, Preise, Kalkulationen und die Unterlagen nach § 7a Abs. 5.

(2) Pflichten. Jede Partei verwendet vertrauliche Informationen ausschließlich zur Vertragserfüllung, macht sie nur solchen Personen zugänglich, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und die entsprechend verpflichtet sind, und schützt sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG.

(3) Ausnahmen. Die Pflichten gelten nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die sie unabhängig entwickelt hat oder rechtmäßig von Dritten erhalten hat, oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist; im letzten Fall unterrichtet sie die andere Partei vorab, soweit zulässig.

(4) Dauer. Die Pflichten bestehen für 3 Jahre nach Vertragsende fort; Geschäftsgeheimnisse sind ohne zeitliche Begrenzung geschützt, solange sie es sind. Personenbezogene Daten unterliegen vorrangig dem Auftragsverarbeitungsvertrag.

§ 11b Referenznennung

Der Anbieter darf den Kunden als Referenz nennen sowie Firma, Logo und eine Kurzbeschreibung des Projekts verwenden, wenn der Kunde dem vorher in Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung wird gesondert eingeholt und ist nicht Bedingung des Vertragsschlusses. Sie ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich; der Anbieter entfernt die Nennung nach Widerruf innerhalb von 10 Werktagen aus den von ihm beeinflussbaren Medien. Ohne Zustimmung darf der Anbieter das Projekt nur so beschreiben, dass der Kunde nicht identifizierbar ist.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Frankfurt am Main.

(3) Rangfolge. Bei Widersprüchen gilt: der Leistungsschein vor dem Angebot, das Angebot vor diesen AGB. In Fragen des Datenschutzes geht der Auftragsverarbeitungsvertrag vor. Individuelle Abreden haben Vorrang (§ 305b BGB).

(4) Textform. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

(5) Abtretung. Der Kunde darf Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters in Textform abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt. Der Anbieter darf den Vertrag im Ganzen auf eine Gesellschaft übertragen, die er zur Fortführung seines Geschäftsbetriebs gründet oder in die er ihn einbringt. Er zeigt dies mindestens vier Wochen vorher in Textform an; der Kunde kann in dieser Frist aus wichtigem Grund kündigen.

(6) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.